Elektromobilitätsgesetz: Stromer bekommen ein „E“

Dass der Bund ein spezielles „Stromer-Gesetz“ anschiebt, ist längst nicht mehr neu. Nun wurde das Elektromobilitätsgesetz – kurz EmoG – tatsächlich verabschiedet, wirklich „förderlich“ scheint das allerdings weniger.

Das Bundeskabinett hat das neue EmoG durchgewunken, viel Neues gibt es aber nicht. Beispielsweise bekommen elektrisch befeuerte Autos künftig ein „E“ im Nummernschild, damit diese schlicht als E-Fahrzeuge ausgewiesen sind und mitunter gewisse Sonderrechte genießen können.

EmoG: Vorrechte für elektrisch betriebene Fahrzeuge

Zu diesen Vor- und Sonderrechten elektrisch betriebener Fahrzeuge – zu welchen neben reinen Elektroautos wie Mercedes B-Klasse ED (Bild), VW e-Golf oder Nissan Leaf wohl ebenso Modelle mit Plug-in-Hybrid zählen – gehören folgende Punkte:

  • besondere Parkplätze für Ladestationen im öffentlichen Raum
  • reduzierte oder gänzlich erlassene Parkgebühren
  • Aufhebung bestimmter Zufahrtsbeschränkungen wegen Lärm oder Abgase
  • Nutzung von Busspuren

Beschlossen wurde das EmoG bereits am 5. März, am 27. des gleichen Monats stimmte der Bundesrat zu. Das Inkrafttreten erfolgt nach Bekanntgabe des EmoG im Bundesgesetzblatt. Befristet ist das Elektromobilitätsgesetz vorerst bis zum 30. Juni 2030, bis dahin sollen sich Elektro-Fahrzeuge etabliert haben. Die Bundesregierung wird das Gesetz begleitend evaluieren, wie auf bundesregierung.de zu lesen ist.

Bild: Daimler